Überschrift

S A T Z U N G der Trachtentanz- und Brauchtumsgruppe Stadt Breidenstein e.V.

§ 1

 

Name, Sitz, Gemeinnützigkeit und Zweck

1. Der Verein führt den Namen: Trachtentanz- und Brauchtumsgruppe Stadt Breidenstein e.V. -nachfolgend Verein genanntDieser ist beim Amtsgericht -Registergericht- Marburg als „Trachtentanz- und Brauchtumsgruppe Stadt Breidenstein e.V.“ unter dem Aktenzeichen „VR 2817“ eingetragen.

2. Sitz des Vereines ist in 35216 Biedenkopf-Breidenstein.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Aufgaben des Vereins ist die Pflege heimatlichen Brauchtums, des Volkstanzes, der Volksmusik, des Volksliedes, der Mundart, des Volkstheaters, der Tracht und der kulturellen Jugendarbeit.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind begünstigt werden.

7. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied werden können alle Personen.

2. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand und Anerkennung der Satzung. Bei Minderjährigen bedarf es der Unterschrift des Erziehungsberechtigten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist dieser nicht verpflichtet, dem Antragsteller die ablehnenden Gründe mitzuteilen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschließung.

4. Durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder durch die Ausschließung erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die gruppeneigenen Trachten sind beim Ausscheiden in vollständigem und gereinigtem Zustand abzugeben. Die Ausschließung ist zulässig, wenn ein Mitglied die Vereinsinteressen eindrucksvoll verletzt. Über die Ausschließung entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch mehr auf das Vereinsvermögen.

6. Der Mitgliedsbeitrag wird bestimmt bei der Jahreshauptversammlung. Der Beitrag ist jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres bzw. der Mitgliedschaft fällig.

§ 3 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens 3 und maximal 9 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Die Aufgabenverteilung wird innerhalb des Vorstandes intern geregelt. Einem Vorstandsmitglied wird die Geschäftsführung übertragen, einem Zweiten die Vereinskassenführung und einem Dritten die Schriftführung, der auch die Niederschriften der Vereinsversammlungen und die Protokolle der Aktivitäten des Vereins anfertigt. Die weiteren Vorstandsmitglieder stehen unterstützend nach Bedarf den anderen drei Vorstandsmitgliedern zur Verfügung. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

2. Der Vorstand wird in offener Wahlhandlung auf die Dauer von drei Jahren bei der Jahreshauptversammlung gewählt. Auf Verlangen muss die Wahl schriftlich und geheim erfolgen.

3. Blockwahl ist zulässig

4. Wiederwahl ist zulässig.

5. Die Beschlüsse und die Tätigkeiten des Vereines sind vom Vorstand bei der Mitgliederversammlung auszuführen und zu berichten.

6. Gefasst werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

7. Beschlussfähig ist der Vorstand nur dann, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

8. In einzelnen Spaten können Beisitzer gewählt werden, welche aber nicht im Sinne des § 26 BGB dem Vorstand angehören.

9. Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich uneingeschränkt auf das Vereinsvermögen.

10. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich, jedoch können im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten anstehende Fahrtkosten und Tagesspesen anlässlich festgesetzter Sitzungen erstattet werden.

§ 4 Jahreshauptversammlung

1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung wird mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Jahreshauptversammlung konstituiert sich aus allen Mitgliedern, für Kinder unter 14 Jahren ist ein Elternteil stimmberechtigt. Nach ordnungsmäßiger Einladung, die 10 Tage vor der Jahreshauptversammlung durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Biedenkopf zu erfolgen hat, ist die Versammlung beschlussfähig. Zusätzlich kann die Einladung auf elektronischem oder schriftlichem Wege erfolgen.

2. Die Mitglieder des Vereines beschließen insbesondere die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Wahl der beiden Kassenprüfer, Ausschluss eines Mitglieds und die Auflösung des Vereins.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 2/5 der Mitglieder dies wünschen.

4. Bei ordnungsgemäßer Einberufung der Jahreshauptversammlung ist der Verein ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Beschlüsse und Erklärungen der Jahreshauptversammlung sind in einem vom Schriftführenden zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten.

§ 5 Satzungsänderung Zur Satzungsänderung und zur Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Ansonsten wird bei der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 6 Kosten des Vereins Die durch die Arbeit des Vereins entstehende Kosten können durch Spenden, Beiträge und Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.

§ 7 Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder werden durch Beschluss auf der Jahreshauptversammlung ernannt.

§ 8 Auflösung des Vereins Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Stadtteil Breidenstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 der Satzung zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten der Satzung Die vorstehende Satzung wurde bei der Jahreshauptversammlung am 06. März 2024 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in Kraft und löst die letzte gültige Satzung vollumfänglich ab. Breidenstein, den 06. März 2024

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